5 häufige Fehler in AGB

Immer wieder sind AGB Gegenstand kostenpflichtiger Abmahnungen und veraltete oder unzulässige Klauseln kommen Händler teuer zu stehen. Die Fülle an Gesetzesnovellierungen und Gerichtsentscheidungen macht es schwer, hier den Überblick zu behalten. Die folgenden fünf Fehler finden sich häufig in B2C-AGB, lassen sich jedoch mit wenig Aufwand vermeiden. Wir zeigen Ihnen wie.

Unwirksame AGB-Klauseln sind wettbewerbswidrig

Das AGB-Recht regelt nicht nur die Frage, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einzubeziehen sind, sondern stellt auch inhaltliche Schranken auf. AGB-Klausel sind u. a. dann unwirksam, wenn sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, so die Regelung in § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Wird diese Vorschrift verletzt, ist die Klausel zunächst unwirksam. Gleichzeitig liegt jedoch ein Wettbewerbsverstoß vor, den abgemahnt werden kann (BGH, Urteil v. 31.05.2012, I ZR 45/11). 

1.    Widersprüchliche Informationen zum Vertragsschluss

Als Online-Händler müssen Sie den Kunden darüber informieren, welche Schritte im Rahmen des Bestellprozesses zum Vertragsschluss führen.
Grundsätzlich können Sie sich frei entscheiden, wie Sie den Vertragsschluss ausgestalten. Sie können Ihre Warenpräsentation für unverbindlich erklären. Der Kunde gibt dann durch seine Bestellung ein verbindliches Angebot ab, das Sie gesondert z.B. per E-Mail annehmen können. Denkbar ist auch die umgekehrte Variante: Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt bereits ein verbindliches Angebot dar. Der Kunde nimmt dieses Angebot durch seine Bestellung an.

Ob beide Varianten möglich sind, richtet sich nach den angebotenen Zahlungsarten. Der Vertrag bildet die Grundlage für die Pflichten der Parteien, so dass Sie erst nach Vertragsschluss eine Zahlung verlangen dürfen. Genauso wie Sie ohne Vertrag nicht liefern müssen.

Mit anderen Worten – verlangen Sie als Händler Zahlung, so darf der Kunde dies als Annahme seiner Bestellung verstehen (AG Dieburg, Urteil v. 21.2.2005, 22 C 425/04). Der Vertrag kommt dadurch zustande. Wird in Ihren AGB der Vertragsschluss anderes geregelt, so liegt hier ein Widerspruch vor und die Klausel ist unwirksam (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 29.08.2012, 6 W 84/12).

Vorsicht ist insbesondere bei den Zahlungsmitteln geboten, die eine sofortige Zahlung ermöglichen (z.B. Sofortüberweisung, Giropay etc). Wird die Zahlungstransaktion eingeleitet, so ist (auch) der Händler an dem Vertrag gebunden. Ähnlich verhält es sich bei der Zahlung per Vorkasse: Sobald Sie den Kunden unter Hinweis auf seine Bankdaten zur Zahlung aufgefordert haben, haben Sie sich mit dem Angebot des Kunden einverstanden erklärt.

2.    Fehlende Informationen zum Verbraucherstreitschlichtungsverfahren

Zum 01. Februar 2017 sind §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) in Kraft getreten. Bis auf wenige Ausnahmen sind Online-Händler nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG Sie verpflichtet, den Verbraucher in Kenntnis davon zu setzen, inwieweit Sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Besteht eine Teilnahmeverpflichtung sind weitere Angaben aufzunehmen. Weitere Informationen zu den neuen Informationspflichten finden Sie hier.

Die Pflichtangaben haben auf Ihrer Webseite zu erscheinen und sind zusammen mit Ihren AGB zu Verfügung zu stellen, wenn der Online-Händler solche verwendet.

Viele Online-Händler haben den Hinweis auf nach  36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG zwar in ihre Anbieterkennzeichnung aufgenommen, nicht jedoch Ihre AGB um diesen Punkt ergänzt. Dabei kann das Fehlen der Angabe in den AGB ebenfalls abgemahnt werden und zwar unerheblich davon, ob die Informationen an einer anderen Stelle auf der Webseite zu Verfügung gestellt werden oder nicht.

3.    Überschießende Haftungsbeschränkung

Der gesetzliche Haftungsmaßstab ist sehr streng. Sie haften bereits für jede kleine Unachtsamkeit und zudem wird vermutet, dass Sie Ihre Pflichtverletzung auch verantworten. Haftungseinschränkungen in den AGB sind ein wirksames Mittel, dieser unvorteilhaften Rechtslage zumindest teilweise entgegenzuwirken. Gleichwohl gehören überschießende Haftungsbeschränkungen zu den klassischen Fehlern, in AGB. Grund dafür ist, dass die Haftungseinschränkung nur in einem sehr engen Rahmen zulässig und die einschlägigen Vorschriften in verschiedenen Gesetzen und Paragraphen zerstreut sind.

Unzulässig sind z.B. Einschränkungen der Haftung

  • für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
  • nach dem Produkthaftungsgesetz
  • bei einem Garantieversprechen

Besonderheiten bestehen auch bei der Einschränkung der Haftung für Hilfspersonen und Verletzung sog. Kardinalpflichten. Pauschale Haftungsausschlüsse, die diese Besonderheiten nicht berücksichtigen sind stets unzulässig. Diese komplexen Regelungen fordern auch besondere Sorgfalt bei der Formulierung.

4.    Salvatorische Klausel

Häufig enden AGB in Online-Shops mit einer solchen salvatorischen Klausel, wie z.B.:

„Die Parteien verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung, sie durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.“

Allerdings werden die Konsequenzen für den Fall, dass Bestimmung unwirksam ist, bereits in § 306 Abs. 2 BGB geregelt: In dem Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hiervon kann gegenüber Verbrauchern nicht abgewichen werden. Dies wurde auch bereits von mehreren Gerichten so entschieden (u.a. OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.07.2011, 6 W 55/11).

Daher empfehlen wir, auf eine solche pauschale Klausel in B2C Verträgen zu verzichten. Dies hat zunächst den Vorteil, dass diese nicht unwirksam sein können. Aber auch, wenn Sie gar nichts zu diesem Thema in Ihren AGB stehen haben, müssen Sie keine Nachteile befürchten. Denn die Folgen von unwirksamen AGB-Klauseln sind klar und deutlich im Gesetz geregelt. Eine Wiederholung innerhalb der AGB ist damit unnötig.

Einen ausführlichen Beitrag zu salvatorischen Klauseln finden Sie hier.

5.    Schriftformklausel

Im Oktober vergangenen Jahres wurde § 309 Nr. 13  BGB modifiziert. Nach der neuen Fassung ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem unwirksam eine strengere Form als die Textform oder besondere Zugangserfordernisse für Vertragserklärungen oder Anzeigen des Kunden zu verlangen, wenn für die Wirksamkeit des Vertrags keine notarielle Beurkundung erforderlich ist.

Eine Textform ist nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Unter einen dauerhaften Datenträger fallen z.B. Brief, Fax, E-Mail oder SMS. Eine eigenhändige Unterschrift ist in diesen Fällen also gerade nicht erforderlich.
Formulierungen, die für bestimmte Erklärungen wie etwa eine Garantieerklärung die Schriftform vorsehen, sind nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam. Insbesondere kann somit auch für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses keine strengere Form als die Textform mehr verlangt werden. Viele AGB für den B2C-Onlin-Handel enthalten weiterhin nach wie vor Klausel wie:

  • "Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform."
  • "Die Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist an folgende Adresse zu senden […]"
  • "Die Kündigung ist ausschließlich per Briefpost zu richten an […]"

Zudem hat der BGH entschieden, dass eine Plattform, bei der sämtliche Leistungen und Kommunikation online erfolgten, keine Kündigung  mit eigenhändiger Unterschrift verlangen kann (Urteil v. 14.07 2016, III ZR 387/15).

Unser Tipp

Sind Ihre AGB up-to-date? Prüfen Sie, ob die Pflichtangaben nach dem Verbraucherstreitschlichtungsgesetz dort enthalten sind und verabschieden Sie von Schriftform- und unnötigen salvatorischen Klauseln. Wenn Sie sich bei der konkreten Formulierung unsicher sind, können Sie auf den Trusted Shops Rechtstexter und den Trusted Shops Abmahnschutzpaketen zugreifen. Mit unseren Leistungen sind Sie jedenfalls auf der sicheren Seiten und verpassen keine relevante Entwicklung mehr.

 

Über die Autorin

autor_tanya_stariradeffTanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.

13.06.17

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