Abmahnklassiker Grundpreise – das müssen Sie beachten

Ohne Zweifel zählen Verstöße gegen die PAngV (Preisangabenverordnung) zu den sog. Abmahnklassikern. Die Gründe dafür dürften vor allem die leichte Erkennbarkeit der Verstöße und auch die Vielzahl an gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich sein. In diesem Rechtstipp der Woche wiederholen wir für Sie nicht nur die wichtigsten Basics, sondern gehen auch auf bestehende Ausnahmen ein. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei der Ausnahme in Bezug auf Sets und Bundles.

 

Grundlagen bei der Angabe von Grundpreisen 

Zentrale Norm für die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen ist § 2 Abs.1 PAngV. Demnach müssen Sie in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) angeben. Dies gilt gegenüber Verbrauchern in Bezug auf alle Waren, die Sie in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten. 

Vor diesem Hintergrund müssen Sie, soweit Sie mit grundpreispflichtigen Waren werben, immer zwingend auch die jeweiligen Grundpreise benennen und darstellen. 

Ausführliche Informationen, wo der jeweilige Grundpreis zu anzugeben ist und was Sie bei der Werbung im Hinblick auf Grundpreise zu beachten haben, finden Sie in diesem Rechtstipp der Woche Grundpreise im Online-Shop – So geht’s richtig!

 

Ausnahmen von der Pflicht

„Ausnahmen bestätigen die Regel.“ Das gilt auch für die Verpflichtung zur Nennung von Grundpreisen. Grundsätzlich finden sich die einschlägigen Ausnahmen unter § 9 PAngV. 

Demnach ist die Bestimmung und Benennung des Grundpreises gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 PAngV bei Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 g oder ml nicht notwendig.

Weitere Ausnahmen bestehen bei Kau- und Schnupftabak mit einem Gewicht bis 25 g. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur für diese Produkte. Beachten Sie, dass für Tabak, der nach Gewicht angeboten wird, eine Grundpreisangabe erforderlich ist.

Des Weiteren besteht eine wichtige Ausnahme gem. § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV. Demnach müssen Sie bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen, keinen Grundpreis angeben.

Darüber hinaus besteht keine Pflicht zur Angabe von Grundpreisen, wenn der Grundpreis dem Endpreis entspricht (z. B. bei 1 Liter oder 100 Gramm). 

 

Was gilt für Warensets und Bundles?

Eine weitere wichtige Ausnahme besteht gem. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV. Demnach entfällt die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen für Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, besser bekannt als Warensets oder Produktbundles. 

 

Keine Ausnahme bei untergeordneter Beigabe

Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe bleibt allerdings bestehen, wenn das im Weiteren angebotene Produkt eigentlich nur eine untergeordnete Beigabe ist.

Dadurch soll verhindert werden, dass die Verpflichtung zur Angabe von Grundpreisen durch Zugabe von Beilagen zum grundsätzlich grundpreispflichtigen Produkt umgangen wird. Vor diesem Hintergrund ist bei einem Set auch dann ein Grundpreis anzugeben, wenn die Zugabe nur einen wertmäßig unbedeutenden Bestandteil des Sets ausmacht. Beispielhaft wird diesbezüglich in der Gesetzesbegründung ein Waschmittel genannt, dessen Zugabe ein kleines Päckchen Weichspüler ist. 

Ab wann eine solche Zugabe jedoch einen wertmäßig unbedeutenden Bestandteil ausmacht, lässt sich nicht pauschal sagen, sondern muss jeweils für den Einzelfall beurteilt werden. Zwar hat das OLG Hamburg die Ansicht vertreten, dass bei einem Verhältnis 9/10 zu 1/10 eine solcher, wertmäßig unbedeutender Bestandteil vorliegt, diese Entscheidung dient jedoch lediglich als grober Richtwert.

 

Warenset ist nicht gleich Warenset 

Ein weiterer Stolperstein verbirgt sich hinter der Voraussetzung bezüglich der Verschiedenartigkeit der Erzeugnisse. 

Demnach müssen Sie auch für gleichartige Produkte, die für sich genommen jeweils grundpreispflichtig sind und im Rahmen eines Sets oder Bundles angeboten werden, einen Grundpreis angeben. 

Also z. B. mehrere Tafeln Schokolade, die in einem Karton angeboten werden. 

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Diesbezüglich hat erst jüngst das OLG München mit Beschluss vom 28.10.2019 (Az.: 29 W 1235/19) einen Fall des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV bejaht, wonach Grundpreise bei einem Set-Angebot, welches unterschiedliche Tee-Sorten umfasste, die in einem Viererpack angeboten wurden, nicht anzugeben sind. 

Vor diesem Hintergrund halten wir fest, dass soweit ein Set aus eindeutig gleichartigen Produkten besteht, Sie immer einen Grundpreis angeben müssen. Für den Fall, dass die  Verschiedenartigkeit der Produkte eindeutig ist, müssen Sie demnach keinen Grundpreis angeben. 

 

Wann liegen verschiedenartige Erzeugnisse vor?

Verschiedenartig sind Erzeugnisse, die nicht in ihren charakteristischen Merkmalen übereinstimmen, z. B. Bohnen und Zwiebeln, Lachs und Thunfisch, Sahne und Käse.

Hauptgrund für diese Ausnahme ist, dass der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschwert ist und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändert. Ganz im Gegenteil, denn die Angabe eines Grundpreises könnte die Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen.

Bei der übrig bleibenden Gruppe, müssen Sie für den Einzelfall entscheiden. Grade in solchen Fällen, in denen Sie Sets anbieten, bei denen der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist, bietet es sich somit an, entsprechend den aktuellen Vorgaben der Rechtsprechung einen Grundpreis mit anzugeben. 

 

Unser Tipp

Fehlerhafte oder gar fehlende Grundpreise sind mittlerweile wahre Abmahnklassiker und können als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß zu einem teuren Ärgernis werden. Deshalb sollten Online-Händlerinnen und -Händler regelmäßig prüfen, ob sich grundpreispflichtige Waren in ihrem Sortiment befinden und diese gegebenenfalls richtig darstellen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Ausgestaltung in Ihrem Shop rechtskonform ist oder, ob hier noch Nachbesserungsbedarf besteht, wenden Sie sich an einen spezialisieren Rechtsanwalt. 

 

Über den Autor


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Thomas Josef Zieba ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Expert Services. Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Münster. Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und HMS Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte. Von Oktober 2017 bis August 2018 Tätigkeit als Rechtsanwalt im Bereich Handels- und Wirtschaftsrecht bei der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte, dort unter anderem zuständig für die Betreuung internationaler Mandate. Seit September 2018 Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH.

12.03.20

Thomas Josef Zieba

Thomas Zieba ist Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH und als Teamlead Legal Key Account Consulting bei Trusted Shops tätig. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster.

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