Neue EU-Energielabels ab dem 1. März 2021 – Das müssen Sie beachten!

Beim Kauf von Elektrogeräten ist das Energielabel eine wichtige Orientierungshilfe. Es ordnet Produkte in unterschiedliche Effizienzklassen ein und ist somit ein wichtiger Impulsgeber für die Marktentwicklung von energieverbrauchenden Produkten. Sowohl in den Geschäften als auch im Online-Handel ist die Anzeige von Energielabels eine Rechtspflicht.

Besondere Rolle in diesem Zusammenhang spielt die seit dem 1. August 2017 geltende Rahmenverordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung der Energieverbrauchskennzeichnung. Durch diese gesetzliche Grundlage wurde die Europäische Kommission ermächtigt, für bestimmte Produktgruppen neue delegierte Rechtsakte zu erlassen, um insbesondere eine neue Skala einzuführen, die einheitlich von der Energieeffizienzklasse A bis G reicht.

Die EU-Kommission hat in diesem Zuge mit neuen Verordnungen zur Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse für diverse Geräteklassen die Energielabels für das Jahr 2021 reformiert. Darüber haben wir Sie bereits in dem Blogbeitrag „Neue Energieverbrauchskennzeichnung ab 2021“ informiert. In unserem heutigen Rechtstipp der Woche haben wir die wichtigsten Informationen zur Energieverbrauchskennzeichnung für Sie noch mal zusammengefasst.

Welche wichtigen Änderungen bringen die neuen Energielabels?

Die folgende Grafik vermittelt einen Vergleich des bisherigen und neuen Energielabels am Beispiel der Produktgruppe Geschirrspüler.

 Energielabel bis zum 28.02.2021
 Energielabel ab dem 01.03.2021
 Energielabel bis 28.02.21  Energielabel 1.3.21

 

Da sich zurzeit die meisten Geräte in der obersten Effizienzklassen befinden, können Verbraucher kaum die Effizienzunterschiede erkennen. Ab März 2021 werden die alten Klassen A+++ bis D mit den Effizienzklassen A bis G gekennzeichnet.

Das neue Kennzeichnungssystem soll durch einheitliche Angaben zu Kategorien wie Effizienzklasse, Lautstärke oder Strom- und Wasserverbrauch für mehr Transparenz im Gerätevergleich sorgen. Die überarbeiteten Piktogramme, die Zusatzinformationen zum Produkt angeben, wurden so gestaltet, dass sie auf den ersten Blick leicht verständlich sind.

Bei den neuen Labels werden zudem einige Angaben wegfallen oder durch neue Angaben ersetzt. Eine weitere Neuerung ist der oben rechts auf dem Energielabel angebrachte QR-Code, der zu zusätzlichen Produktinformationen führt. Darunter fallen zum Beispiel der Rauminhalt der Kaltlager- und Tiefkühlfächer bei Kühlgeräten oder der Wasserverbrauch pro Betriebszyklus bei Haushaltswaschmaschinen.

Diese Daten werden derzeit von allen Herstellern, deren Geräte ein Energielabel tragen, in die neue europäischen Produktdatenbank EPREL eingegeben. Diese Datenbank erleichtert sowohl die Marktüberwachung in der gesamten EU als auch Verbrauchern den Zugang zu Informationen und ist daher in einen öffentlichen und einen nicht-öffentlichen Bereich aufgeteilt.

Der nicht-öffentliche Teil ist nur für die Marktüberwachungsbehörden und die Kommission zugänglich und unterliegt strengen Datenschutzvorschriften. Der öffentliche Bereich der EU-Datenbank soll jedoch für alle Bürgerinnen und Bürger ab dem 1. März 2021 verfügbar sein.

 

Welche Geräte sind davon betroffen?

Folgende Produktgruppen erhalten ab dem 1. März 2021 ein neues Label mit einer neuen Skala:

  • Geschirrspüler
  • Waschmaschinen und Waschtrockner
  • Kühlschränke einschließlich Weinlagerschränken
  • elektronische Displays, einschließlich Fernsehgeräten, Monitoren und digitalen Signage-Displays


Ab wann sind die neuen Energielabel verpflichtend? Gibt es Übergangsfristen?

Vor dem 1. März 2021 dürfen die neuen Labels für die erwähnten Produktgruppen nicht verwendet werden. Die Energielabels müssen gemäß Art. 11 Abs. 13 lit. c VO (EU) Nr. 2017/1369 innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Startdatum des jeweiligen neuen Labels ausgetauscht werden. Diese Übergangsfrist läuft also zum 18. März 2021 ab.

Ab September 2021 führt die EU auch für Lichtquellen ein neues Energielabel ein. Auch hier wird eine Übergangsfrist von etwa zwei Wochen vorgesehen sein.

Des Weiteren sind in den kommenden Jahren auch andere Produktgruppen wie Backöfen, Dunstabzugshauben oder Klimageräte dran. Ein genauer Zeitpunkt steht noch nicht fest. Für gebrauchte Produkte, die bereits auf dem Markt gebracht wurden, gelten die neuen Energielabel nicht. Sie müssen also nicht gemäß den neuen Anforderungen gekennzeichnet werden.

Eine Ausnahme hiervon gilt aber gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a VO (EU) Nr. 2017/1369 für gebrauchte Produkte, die aus einem Drittland außerhalb der EU importiert werden. Solche Produkte müssen dann auch nach den neuen Vorschriften entsprechend gekennzeichnet werden.

 

Darstellung im Fernabsatz

Im E-Commerce müssen die neuen Labels und die Produktdatenblätter innerhalb der Übergangsfrist bei einem Angebot über das Internet auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises abgebildet werden. Die Größe ist dabei je nach Produktkategorie so zu wählen, dass sie gut sichtbar und leserlich sind.

Um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, sollten das Label und das Produktdatenblatt auf einen Blick mit dem Produktpreis wahrnehmbar sein. Die Kundschaft darf nicht lange scrollen müssen, um die Informationen zu finden. Für die Darstellung bestehen wie bisher zwei Möglichkeiten: die direkte Darstellung auf der Produktseite oder die Möglichkeit der Darstellung mithilfe einer geschachtelten Anzeige, d.h. einer Verlinkung unter bestimmten Bedingungen.

Für die direkte Darstellung ist zu beachten, dass das von den Lieferanten bereitgestellte Label auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen ist. Hierbei muss die Größe so gewählt werden, dass die Proportionen den Anforderungen der jeweiligen delegierten Verordnung festgelegten Größe entsprechen.

Die praktisch relevantere Darstellungsmöglichkeit ist die geschachtelte Anzeige. Hierbei handelt es sich um die Verlinkung des Labels über die Darstellung der Energieeffizienzklasse des Produkts in Pfeilform. Die Vorgaben für diese Darstellung ändern sich nicht mit Ausnahme der Grafik für den verlinkten Pfeil.

 

Energiekennzeichnung in der Werbung

Gemäß Art. 6 lit. a VO (EU) Nr. 2017/1369 muss in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung, unabhängig davon, ob energie- oder preisbezogene Informationen erfolgen, die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Label verfügbaren Effizienzklassen angegeben werden.

Hiervon werden insbesondere auch die Übersichtsseiten Ihres Online-Shops erfasst. Unklar war bisher, in welcher Form diese Information in der Werbung zu erfolgen hat. Die Art und Weise, wie diese Angaben in der Werbung zu erfolgen haben, sollten die nun erlassenen Rechtsakte mit sich bringen (Art. 16 Abs. 3 lit. j VO (EU) Nr. 2017/1369).

Kundinnen und Kunden unseres Abmahnschutz ENTERPRISE finden in Ihrem Legal Account aktuelle Whitepaper, die unter anderem detaillierte Informationen über die Darstellung der einzelnen Produkte inklusive Muster-Produktseiten beinhalten.

 

Unser Tipp

Ab dem 1. März bzw. 1. September 2021 gelten die neuen Regelungen zur Energieverbrauchskennzeichnung für die ersten Produktgruppen. Wenn Sie betroffene Produkte verkaufen, achten Sie unbedingt darauf, Ihre Energielabels und Produktdatenblätter fristgerecht anzupassen und bereitzustellen.

Wenn die entsprechende Dokumentation nicht rechtzeitig aktualisiert wird, besteht für Online-Händlerinnen und Online-Händler Abmahngefahr. Die Verwendung der alten Energielabels gilt nach der Übergangsfrist lauterkeitsrechtlich als irreführend.

 

 

Über den Autor


Stanimir Stoychev.png

Stanimir Stoychev ist Wirtschaftsjurist und seit Dezember 2020 bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Services tätig. Sein Bachelorstudium Bachelor of Laws (LL.B.) hat er an der Fernuniversität in Hagen absolviert.

Als Legal Consultant betreut er Kunden im Rahmen des Trusted Shops Abmahnschutzes und setzt sich intensiv mit rechtlichen Fragestellungen des E-Commerce auseinander.

25.02.21

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