Gewerblicher oder privater Verkauf auf eBay: Stufen Sie sich richtig ein?

Inhaltsverzeichnis:

1. Fließende Grenzen zwischen gewerblichem und privatem Verkauf auf eBay
2. Privat oder gewerblich: Welche unterschiedlichen Pflichten gibt es überhaupt?
3. Können Sie diese Gewährleistungspflicht als privater Verkäufer ausschließen?
4. Unser Tipp

 

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Es ist verlockend, ausgediente und noch gut erhaltene Gegenstände bei eBay zu verkaufen. Es schont die Ressourcen und auch Ihr Geldbeutel freut sich. Doch Achtung: Die Grenze zwischen gewerblichem und privatem Verkauf sind fließend und für Sie als Nutzer der Plattform somit nicht immer eindeutig. Die richtige Einordnung ist allerdings unabdingbar, da die rechtlichen Auswirkungen erheblich sind. 

In diesem Rechtstipp der Woche erfahren Sie, wie die richtige Einstufung gelingt und welche Pflichten der gewerbliche und private Verkauf auf eBay mit sich bringen.

Fließende Grenzen zwischen gewerblichem und privatem Verkauf auf eBay 

Nach § 2 Abs. 1 UstG fällt jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, egal ob mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, unter eine gewerbliche Tätigkeit.

Laut BGH setzt eine gewerbliche Tätigkeit darüber hinaus ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (Urteil v. 29.03.2006 Az. VIII ZR 173/05).

Der EuGH urteilte 2018, dass die Anzahl der Verkäufe allein kein Kriterium für die Einordnung als gewerblicher Verkäufer sein könne. Vielmehr müsse im Einzelfall beurteilt werden, ob jemand gewerblich handelt oder nicht

Doch welche Parameter werden im Einzelfall zu einer Beurteilung herangezogen? Hierzu gibt es eine Reihe von Rechtsprechung, die eine gute Leitlinie für eine Einzelfallbeurteilung bildet:

Für die Einordnung als Gewerbetreibender komme es auch darauf an, ob der Verkäufer „im Rahmen seiner gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“ handle, so der EuGH (Urteil v. 04.10.2018, Az. C-105/17). Betreiben Sie generell eine Gewerbe, so kann dies also darauf hindeuten, dass Sie bei eBay als gewerblicher Verkäufer einzustufen sind. 

Auch der Verkauf von hochpreisigen Artikeln, wie z. B. antiken Möbelstücken kann als gewerblicher Verkauf ausgelegt werden. Aufgrund des hohen Warenwerts könne es sich laut LG München (Urteil vom 07.04.2009, Az. 33 O 1936/08) nicht mehr um Alltagsgegenstände handeln.

Es kommt allerdings nicht nur auf die Hochpreisigkeit der Gegenstände an, um als gewerblicher Verkäufer zu gelten. Es kann laut dem OLG Köln auch auf die Gleichartigkeit der Gegenstände ankommen, die Sie verkaufen (Beschluss v. 08.05.2014, 6 U 64/14).

Auch die Gesamtmenge an verkauften Gegenständen kann ein Indiz für die gewerbliche Eigenschaft sein: Lösen Sie beispielsweise Ihren Hausstand auf oder entrümpeln den Keller, so sammeln sich viele Gegenstände an, die sich z. T. noch gewinnbringend verkaufen lassen. Das OLG Frankfurt urteilte, dass bei 50 Verkäufen gleichartiger Waren binnen eines Monats von einem gewerblichen Verkäufer ausgegangen werden kann (Urteil v. 21.03.2007, Az. 6 W 27/07). Dem LG Mainz genügten jedoch bereits 252 Verkäufe von unterschiedlichen Gegenständen über einen Zeitraum von 2 Jahren (Urteil v. 06.07.2005 Az.3 O 184/04).

Zudem können Bewertungen ein Indiz für die gewerbliche Eigenschaft sein. Der BGH entschied 2008, dass bereits 25 Käuferbewertungen für ein geschäftliches Handeln sprächen (Urteil vom 30.04.2008 Az. I ZR 73/05). 

Die Beurteilung, ob ein Verkäufer gewerblich oder privat bei eBay tätig ist, kann also nur aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände beurteilt werden. Im Sinne eines hohen Verbraucherschutzes ist die Schwelle zum gewerblichen Handeln aber eher niedrig anzusetzen. 

Verkaufen Sie gelegentlich unterschiedliche Artikel aus Ihrem Privatbesitz, die Sie nicht mehr benötigen? Dann handeln Sie als Privatverkäufer, andernfalls sollten Sie genau prüfen, ob sich Ihr Handel auf eBay nicht bereits als gewerblich einzustufen ist.

 

Privat oder gewerblich: Welche unterschiedlichen Pflichten gibt es überhaupt?

Welche Pflichten treffen Sie beim gewerblichen Verkauf?

Als gewerblicher Verkäufer müssen Sie die Vorschriften des Fernabsatzrechts beachten. Im Rahmen dessen müssen Sie zahlreiche Informationspflichten (vgl. § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a EGBGB) erfüllen, wozu auch die Belehrung über das Widerrufsrecht zählt (vgl. § 312g Abs. 1 i. V. m § 355 BGB).

Im B2C-Bereich finden darüber hinaus die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) Anwendung. Hieraus ergeben sich für den gewerblichen Verkauf diverse Nachteile. Zum einen besteht in diesem Fall für Sie keine Möglichkeit, das Gewährleistungsrecht auszuschließen. Zum anderen Tragen Sie das Transportrisiko, sprich das Risiko dafür, wenn die Ware auf dem Transportweg verloren geht oder beschädigt wird.

Weiter sehen Sie sich nur als gewerblicher Verkäufer den Gefahren wettbewerbsrechtlicher oder markenrechtlicher Abmahnungen ausgesetzt.

Diese Nachteile sollten Sie jedoch nicht davon abbringen, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Treten Sie privat auf eBay auf, obwohl Ihr Handeln als gewerblich auszulegen ist, müssen Sie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern befürchten, weil Sie den vorstehend genannten Pflichtinformationen nicht nachgekommen sind.

 

Welche Pflichten bzw. Erleichterungen treffen Sie als privater Verkäufer? 

Verkaufen oder versteigern Sie ein Produkt privat, so treffen Sie weniger Rechtspflichten, als wenn Sie dies gewerblich tun. Bei einem privaten Verkauf tragen Sie beispielweise nicht das Transportrisiko, sondern die Käufer. Auch ein Widerrufsrecht brauchen Sie im Rahmen eines Privatverkaufs nicht einräumen, da Sie als privater Verkäufer nicht den Bestimmungen des Fernabsatzrechts gem. §§ 312 ff BGB unterliegen.

Natürlich treffen Sie aber auch als privater Verkäufer gewisse Pflichten. Dazu gehört z. B. die Verwendung ausschließlich eigener Ablichtungen des zum Verkauf gestellten Artikels. Die Verwendung von fremden Fotos, Bildern oder Texten, sei es von anderen eBay-Mitgliedern oder aus anderen Quellen ohne Einwilligung des Rechtsinhabers, stellt grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung dar. 

Darüber hinaus treffen Sie als privater Verkäufer auch die allgemeinen Gewährleistungsrechte gem. §§ 437 ff. BGB. Das bedeutet, dass Sie dazu verpflichtet sind, die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und dass der Kundschaft Gewährleistungsansprüche zustehen, sofern dies nicht der Fall ist.

 

Können Sie diese Gewährleistungspflicht als privater Verkäufer ausschließen? 

Ja, das können Sie, sofern Sie die folgenden Aspekte berücksichtigen:

  • Fügen Sie der Artikelbeschreibung einen deutlichen Hinweis hinzu. Dieser könnte z. B. lauten: „Der Artikel wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“. 
  • Unterscheiden Sie zwischen Garantie und Gewährleistungsrecht. Nicht ausreichend ist die Bezeichnung „Keine Garantie“, da eine freiwillig gewährte Garantie von dem gesetzlich gewährten Gewährleistungsrecht zu unterscheiden ist. Wenn Sie einer Ware jedoch eine gewisse Eigenschaft zugesichert haben, so entspricht dies einer Garantie für eben diese Eigenschaft. Der Gewährleistungsausschluss gilt für diese Eigenschaft dann nicht. 
  • Bleiben Sie ehrlich! Wussten Sie von dem Defekt des zum Verkauf angebotenen Artikels und verschweigen Sie diesen in der Hoffnung, dass der Käufer dies nicht bemerkt, so ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam. 

 

Unser Tipp

Prüfen Sie vor einem Verkauf auf eBay genau, ob Sie tatsächlich privat verkaufen oder bereits die Grenze zum gewerblichen Verkauf überschritten haben und lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten. Wir unterstützen Sie bei der Einordnung. Ebenso können Sie über unseren Rechtstetxter die für Sie korrekten Rechtstexte für Ihren gewerblichen Verkauf auf eBay erstellen.

 

Über die Autorin


Sabrina Brosch

Sabrina Brosch, LL.M., ist Legal Consultant bei Trusted Shops im Bereich Legal Services. Jurastudium an der Universität zu Köln und der Université Paris 1 Panthéon-Sorbonne mit LL.M. Abschlüssen beider Universitäten mit dem Schwerpunkt Internationales Privatrecht. Seit 2015 im Team von Trusted Shops war sie zunächst für die Prüfung von Online-Shops der Märkte DE, AT, CH und FR zuständig und verantwortete das Operational Management der Key Account Kunden in diesem Bereich. Sie setzt sich intensiv mit dem Wettbewerbs- und E-Commerce-Recht auseinander und betreut die Trusted Shops Legal Produkte.

02.06.22

Sabrina Brosch

Sabrina Brosch, LL.M., ist als Teamlead der Legal Consultants Privacy bei Trusted Shops tätig. Sie betreut die Trusted Shops Legal Produkte im Bereich Datenschutz.

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