Neues Gesetz stellt klar: Gekaufte Bewertungen sind illegal!

Inhaltsverzeichnis:

1. Bisherige Rechtslage: Werben mit bezahlten Bewertungen
2. Strengere Regeln für Werbung mit Kundenbewertungen
3. Das droht bei einem Verstoß
4. Unser Tipp

 

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Bewertungen gelten im Online-Handel als pures Gold, denn sie sind für Online-Shops ein einfaches Mittel, Waren und/ oder Dienstleistungen zu bewerben. Daher wundert es nicht, dass einige Shops positive Bewertungen kaufen, denn ein gutes Rating steigert den Umsatz. Verbraucher werden so oftmals in ihrer Kaufentscheidung getäuscht und die Interessen des Wettbewerbers verletzt. Eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schiebt gekauften und Fake-Bewertungen nun den Riegel vor.

In diesem Rechtstipp der Woche geben wir Ihnen einen Überblick, was Sie beim rechtssicheren Werben mit Bewertungen beachten sollten.

 

Bisherige Rechtslage: Werben mit bezahlten Bewertungen

Das Werben mit bezahlten Kundenbewertungen wurde bislang als grundsätzlich zulässig erachtet. Die Rechtsprechung sah jedoch vor, dass bezahlte Kundenbewertungen als solche gekennzeichnet werden müssen. Tun Online-Shops das nicht, können Verbraucher den kommerziellen Zweck und die Herkunft der Bewertungen oftmals nicht erkennen und würden somit in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst.

Darin sei eine Irreführung zu sehen, da die gegen Entgelt abgegebenen Bewertungen nicht den üblichen, an Bewertungen gestellten Anforderung, entsprächen.  Die Kundschaft vertraue insbesondere darauf, dass eine Bewertung die subjektiven Erfahrungen über das Produkt oder Dienstleistung wiedergibt und damit unvoreingenommen abgegeben wird. Bei gekauften Bewertungen sei dies nicht der Fall, sodass eine Kennzeichnung zu erfolgen habe.

 

Strengere Regeln für Werbung mit Kundenbewertungen

Ab Ende Mai tritt eine reformierte Version des UWG in Kraft. Im Anhang des § 3 Abs. 3 UWG (neue Fassung) stellt der Gesetzgeber klar, dass die Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen und gefälschte Verbraucherbewertungen eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen.

 

a)   Fake-Bewertungen sind irreführend

Das Gesetz normiert dies wie folgt:

„die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen;“

Wurden solche Maßnahmen nicht ergriffen, dürfen diese Bewertungen nicht als authentisch oder echt beworben werden. Vielmehr muss darüber aufgeklärt werden, dass keine Maßnahmen zur Überprüfung eingesetzt werden. Hier geht es vordergründig um den Schutz des Verbrauchers, so dass insbesondere der Plattformbetreiber bzw. der Online-Shop in die Pflicht genommen wird und gegebenenfalls haftet.

Wenn Sie als Plattformbetreiber selbst oder über einen Dienstleister also keine Prüfverfahren eingerichtet haben, muss in Zukunft ausdrücklich angegeben werden, dass es ein solches nicht gibt. Die Hinweispflichten für Bewertungsplattformen beinhalten zwei Dinge:

1) Wurden Mechanismen zur Sicherstellung der Authentizität von Bewertungen getroffen?

2) Wenn ja, wie wurden diese getroffen?

 

b)   Kauf von Kundenbewertungen ist Wettbewerbsverstoß

Mit der Aktualisierung des UWG am 28. Mai  stellt der Kauf gefälschter Kundenbewertungen einen Wettbewerbsverstoß dar. Unzulässig ist somit

„die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung“.

Gefälschte Bewertungen stellen per se einen Wettbewerbsverstoß dar – eine Aufklärung kann bei solchen Bewertungen offensichtlich keine Abhilfe schaffen.

 

Das droht bei einem Verstoß

Nutzt ein Online-Shop (gekaufte) Fake-Bewertungen oder informiert nicht transparent über die Überprüfung der Authentizität der Bewertungen, kann er von jedem Wettbewerber und den Verbraucherschutzzentralen kostenpflichtig abgemahnt werden. Da die Gerichte mittlerweile Gegenstandswerte von 10.000 EUR pro Bewertung ansetzen, können die Kosten schnell in die Höhe schießen.

Zudem ist es denkbar, dass sich die Anbieter von solchen Fake-Bewertungen strafbar machen. Je nach Angebotsversprechen, kann er sich z. B. wegen Betruges strafbar machen.

 

Unser Tipp

Wer nun Fake-Bewertungen, veröffentlicht oder auch nur nicht darüber aufklärt, ob und, wenn ja, welche Maßnahmen zur Überprüfung der Authentizität der Bewertungsabgabe ergriffen wurden oder diesbezüglich falsche Angaben macht,  verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Die dadurch erhoffte Umsatzsteigerung steht zudem in keinem Verhältnis zum Reputationsverlust, der entsteht, wenn Ihre Kundschaft von der Irreführung Wind bekommt.

Wir empfehlen daher auf echte und authentische Bewertungen zu setzen und dahingehend kein rechtliches Risiko einzugehen.

 

 

Über die Autorin


Scarlett Lüning

Scarlett Lüning ist Legal Consultant bei Trusted Shops und Rechtsanwältin bei FÖHLISCH. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Passau mit Schwerpunkt Informations- und Kommunikationsrecht. Referendariat im Bezirk des Oberlandesgericht Düsseldorf. 2017-2021 Tätigkeit als Rechtsanwältin bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE. Zahlreiche Beiträge und Vorträge zum Thema Influencer Marketing.

17.02.22

Scarlett Lüning

Scarlett Lüning ist Rechtsanwältin der Kanzlei FÖHLISCH und als Legal Consultant bei Trusted Shops tätig.

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