Ist der Google Consent Mode datenschutzkonform?
In diesem Rechtstipp geht es um den Google Consent Mode V2. Ist das Tracking ohne Cookies mit dem Google Consent Mode wirklich datenschutzkonform?
Sicherlich kennen Sie das Problem: Eine Kundin oder ein Kunde bestellt in Ihrem Online-Shop eine Ware, verweigert dann jedoch wider Erwarten die Annahme und die Ware wird an Sie zurückgesendet.
Recht ärgerlich für Sie als Online-Händlerin oder -Händler. Außerdem bringt es für Sie zahlreiche Probleme mit sich, wie z. B. wer die Kosten für die Rücksendung trägt.
Wir beantworten Ihnen in diesem Rechtstipp der Woche diese Fragen und geben Ihnen das nötige Rüstzeug an die Hand, um die Problematik rechtssicher zu lösen.
Bestellt eine Kundin oder ein Kunde eine Ware in Ihrem Online-Shop, entsteht ein Kaufvertrag. Dieser ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dessen Abschluss Rechte und Pflichten der Vertragsparteien begründet werden.
Nach § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer zur Abnahme der bestellten Ware verpflichtet. Unter Abnahme ist die körperliche Entgegennahme der von der Verkäuferin oder dem Verkäufer verschickten Ware zu verstehen.
Die Abnahme ist als echte Rechtspflicht ausgestaltet. Die Käuferin oder der Käufer muss also die Ware grundsätzlich annehmen.
Häufig geht die Käuferin oder der Käufer davon aus, dass sie bzw. er durch die Annahmeverweigerung ihre bzw. seine Bestellung widerruft. Dies ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum.
Wie das AG Dieburg (Urteil vom 4. 11. 2015, Az.:20 C 218/15) bereits bestätigt hat, stellt die Annahmeverweigerung der Käuferin oder des Käufers keinen Widerruf im Sinne des § 355 Abs. 1 BGB dar.
Der Widerruf muss nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB durch eine eindeutige Erklärung gegenüber Ihnen als Verkäufer erfolgen. Die Widerrufserklärung ist zwar an keine Form gebunden. Eine konkludente Erklärung des Widerrufs durch Rücksendung der Ware oder durch die bloße Annahmeverweigerung des Käufers kann jedoch nicht als Ausübung des Widerrufsrechts gewertet werden.
Eine Verletzung dieser Abnahmepflicht führt regelmäßig zum Annahmeverzug der Käuferin oder des Käufers.
Der Annahmeverzug entsteht, sofern Sie die Ware wie geschuldet an dem vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit Ihrer Kundin oder Ihrem Kunden anbieten, diese jedoch die Annahme der Ware unberechtigterweise verweigern. Der Annahmeverzug setzt dabei kein Verschulden voraus.
Dies gilt aber nur dann, wenn Sie eine mangelfreie Ware liefern. Sofern die Ware mit einem Mangel behaftet ist, ist die Käuferin oder der Käufer zur Annahmeverweigerung berechtigt, ohne in Annahmeverzug zu geraten.
Die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs sind in §§ 300 ff. BGB geregelt.
Sollte die Empfängerin oder der Empfänger die Annahme der Sendung verweigern, wird die unzustellbare Sendung an Sie zurückbefördert. Es stellt sich nun die Frage, wer die Kosten der Rücksendung trägt.
Soweit ersichtlich wurde dies von der Rechtsprechung noch nicht entschieden. Nach der herrschenden Auffassung in der juristischen Literatur gehören die Kosten für die Rücksendung zu den Aufwendungen, die Sie als Verkäuferin oder Verkäufer für das erfolglose Angebot leisten müssen. Somit haben Sie gegen die Käuferin oder den Käufer einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.
Wird als Zahlungsmittel Nachnahme vereinbart, erhält die Käuferin oder der Käufer das Paket erst nach Bezahlung des angegebenen Nachnahmebetrags (Kaufpreis, Nachnahmegebühr und gegebenenfalls Versandkosten). Der vom Versandunternehmen neingezogene Betrag wird anschließend auf das Konto der Verkäuferin oder des Verkäufers überwiesen.
Die Kosten für die Dienstleistung des Versandunternehmens, also die Versandkosten und die Nachnahmegebühr, entrichtet die Verkäuferin oder der Verkäufer allerdings bereits im Voraus. Sie fallen bei Ihnen also auch dann an, wenn die Käuferin oder der Käufer die Ware nicht annimmt.
Diese Nachnahmegebühr zählt somit zu den Kosten des erfolglosen Angebots und ist ersatzfähig. Es handelt sich bei der Nachnahmegebühr um eine Aufwendung, die Sie getätigt haben, um die Ware Ihrer Käuferin oder Ihrem Käufer anzubieten.
Sollte die Käuferin oder der Käufer die Annahme der versandten Ware unberechtigt verweigern, steht Ihnen ein umfassender Aufwendungsersatzanspruch nach § 304 BGB zu. Dieser verhindert, dass Sie mit zusätzlichen Kosten belastet werden und erfasst sowohl die Kosten der Rücksendung also auch die Nachnahmegebühr.
Verlangt die Käuferin oder der Käufer eine erneute Lieferung, sollten Sie der Aufforderung erst nachkommen, nachdem sie oder er die entstanden Kosten beglichen hat.
Tanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.
20.08.20
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