Diese 5 Abmahnfallen beim Vertrieb über Amazon sollten Sie kennen

Amazon zählt zu den beliebtesten Online-Plattformen in Deutschland und profitiert von den Restriktionen der Pandemie. Während sich die Plattform auch bei Händlerinnen und Händlern immer größerer Beliebtheit erfreut, zeigen sich einige Abmahnfallen, die Sie teuer zu stehen kommen können. In diesem Rechtstipp der Woche zeigen wir Ihnen 5 häufige Abmahnfälle beim Verkauf über die Plattform Amazon und wie Sie diese vermeiden können.

 

Grundsatz Nr. 1: Sie haften!

Bereits 2016 hat der BGH entschieden, dass sich der Händler oder die Händlerin eine unverbindliche Preisempfehlung, die fehlerhaft und von Amazon selbst geschaltet wurde, zurechnen lassen muss, wenn er sich dazu entschieden hat auf Amazon zu verkaufen.

Im Klartext heißt das Urteil für Sie: Wenn Sie auf Amazon handeln, müssen Sie sich Fehler zurechnen lassen, selbst wenn Sie keine Einflussmöglichkeit auf die Gestaltung haben. Achten Sie deshalb darauf, diese Gestaltungen regelmäßig zu überprüfen. Wie häufig Sie eine Überprüfung vornehmen sollten, ist nicht abschließend geklärt. Mehrmals täglich ist das Prüfen zwar nicht nötig, einmal im Monat reicht aber sicherlich auch nicht aus.

 

Falle Nr. 1: Keine klickbaren Links im Impressum

Ein Dauerbrenner unter den Abmahngründen: Kein klickbarer Link zur OS-Plattform im Impressum.

Schon 2017 haben das OLG Koblenz und das OLG Hamm klargestellt, dass auch auf Plattformen wie Amazon die Pflicht für Händler und Händlerinnen besteht, einen funktionierenden Link zur OS-Plattform im Impressum bereitzustellen.

Jedoch können in den Amazon-Rechtstexten keine klickbaren Links hinterlegt werden. Beim Versuch, den Link einzufügen, erscheint stattdessen die Fehlermeldung ,,Achtung der Text muss bereinigt werden.“  Den OS-Link können Sie daher nicht mit https eingeben. Erst wenn Sie das https vor dem Link löschen, kann der Text gespeichert werden. Die einzige Möglichkeit, dass der Link im Impressum erscheint, ist die vorgegebene Checkbox für den OS-Link bei Amazon anzuklicken.

Alle, die unseren Trusted Shops Rechtstexter nutzen, finden in Ihrem Legal Account spezielle Integrationsanleitungen inkl. Screenshots zur Einbindung unserer Rechtstexte bei Amazon.

Allgemeine Informationen zur OS-Plattform finden Sie in diesem Rechtstipp der Woche.

 

Falle Nr. 2: Fehler oder Widersprüche in der Widerrufsbelehrung

Auch beim Verkauf auf Amazon müssen Sie Verbraucher und Verbraucherinnen über ihr Widerrufsrecht informieren und eine eigene Widerrufsbelehrung zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung hat das LG Würzburg nochmals klargestellt.

Wenn Sie Ihre eigene Widerrufsbelehrung in Ihrem Amazon-Konto an der korrekten Stelle einfügen, spielt Amazon bei FBA-Lieferungen automatisch die richtige Widerrufsbelehrung aus. Das funktioniert aber nicht, wenn Sie Ihre Widerrufsbelehrung auch an anderen Stellen eingefügt haben.

Pflegen Sie daher die Widerrufsbelehrung ausschließlich an der dafür vorgesehenen Stelle ein.

 

Falle Nr. 3: Die ASIN

Auf den Produktseiten gibt es einige Stolpersteine, die Sie unbedingt berücksichtigen müssen. Besondere Aufmerksamkeit sollten Sie der ASIN schenken. Dies ist die Amazon Standard Identifikationsnummer und Amazons internes System zur Identifikation von Waren, vergleichbar mit der EAN oder der GTIN.

Jedes Produkt, das bei Amazon gehandelt wird, hat eine ASIN. Ein Produkt sollte niemals zwei ASIN haben. Das hat zwei Konsequenzen:

  1. Wenn Ihr Produkt noch keine ASIN hat, müssen Sie eine erstellen. Hierfür gibt es bei Amazon besondere Richtlinien, die zu beachten sind.
  2. Wenn für Ihr Produkt bereits eine ASIN erstellt wurde, ist diese zu nutzen.

Wenn Sie sich nun an eine bereits bestehende ASIN und ein damit verknüpftes Angebot anhängen, nutzen Sie die dort enthaltenen Angaben für Ihr eigenes Angebot mit. Problematisch kann dies dann werden, wenn im Angebot unzulässige Angaben enthalten sind, die Sie sich im Abmahnfall zurechnen lassen müssen.  

Noch ärgerlicher ist, dass das ursprüngliche Angebot, an das Sie sich angehängt haben, nachträglich geändert werden kann und sich damit auch ihr Angebot ändert. Daher sollten Sie Angebote, an die Sie sich angehängt haben, regelmäßig überprüfen, um zu verhindern, dass Sie für die Fehler anderer abgemahnt werden.

 

Falle Nr. 4: Urheberrechtsverletzende Produktbilder

Produktbilder sind für eine effektive Darstellung unerlässlich. Doch auch hier verbirgt sich eine erhöhte Abmahngefahr.

Bei den Bildern des Angebots ist die Lage ähnlich wie bei der ASIN. Wenn Sie sich an ein Angebot anhängen, werden Ihre Waren mit der Beschreibung und den Bildern des ursprünglichen Anbieters angezeigt. Änderungen können Sie nur als Vorschlag an Amazon schicken.

Nach den Amazon AGB dürfen die Bilder aus dem ursprünglichen Angebot grundsätzlich mitverwendet werden, daher liegt hier kein Urheberrechtsverstoß gegen die Rechte des Angebotserstellers vor (so auch OLG Köln, Urt. v. 19.12.2014, Az. 6 U 51/14). Weitere Informationen zum Urteil finden Sie hier.

Probleme ergeben sich dennoch: Wenn die ursprünglich verwendeten Bilder die Urheberrechte Dritter verletzen, verletzt auch das angehängte Angebot diese Rechte.

 

Falle Nr. 5: Die Gestaltung der Bestellseite

Hier geht es konkret um die Frage: Müssen auf der Bestellseite alle Informationen zur Ware noch einmal wiederholt werden oder reicht es aus, dort das Produktbild und den Namen wiederzugeben und das Produkt zu verlinken?

Hierzu gab es bereits einige Urteile zu Online-Shops, aus denen eindeutig hervor ging, dass ein Link nicht ausreicht und auf der Bestellseite sämtliche Informationen noch einmal wiederholt werden müssen. Zuletzt hat das OLG München entschieden, dass auch auf Amazon alle wesentlichen Merkmale der Ware noch einmal wiederholt werden müssen, ein Link reicht dafür nicht. Einzelheiten des Urteils finden Sie hier .

Was genau heißt das Urteil für Sie?

Die Bestellseite bei Amazon ist nach Auffassung des OLG München nicht rechtskonform.

Jedoch können Sie als Händlerin oder Händler hier keine direkte Anpassungsmöglichkeit vornehmen. Grundsätzlich gilt auch hier, dass Sie sich die Gestaltung der Plattform zurechnen lassen müssen. Daher sollten Sie sich also darüber bewusst sein, dass die aktuelle Gestaltung der Bestellseite bei Amazon immer mit rechtlichen Risiken verbunden ist.

Bislang sind uns hier aber keine Abmahnwellen bekannt.

 

Unser Tipp

Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Angebote und legen Sie dabei ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltungen, auf die Sie keine Einflussmöglichkeit haben. Denken Sie daran, dass Sie für Fehler Dritter haften können.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie Ihre Rechtstexte rechtssicher auf der Plattform Amazon eingebunden haben, können Sie dies in unserem Abmahnschutz PREMIUM anwaltlich überprüfen lassen.

 

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Über die Autorin


Madeleine Winter ist Master of Laws (LL.M.) und als Team Lead Legal Consultants bei der Trusted Shops GmbH tätig. Seit 2009 im Team von Trusted Shops, setzt sie sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz-, Datenschutz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin und beteiligt an größeren Beratungsprojekten, insbesondere zum Bestellprozess und der Produktseitengestaltung von Online-Shops. Zudem betreut sie den Trusted Shops Abmahnschutz.

25.03.21

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